Gesellschaftsform und Haftung

Ob bei Kauf, Pacht oder Erbschaft, bei einer Unternehmensübertragung spielt die Rechtsform eine wichtige Rolle. Vor allem in puncto Haftung für Altschulden sollte sich der Nachfolger genau informieren.

Einzelunternehmen

Der Inhaber haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Der Nachfolger kann nach der Unternehmensübertragung für betriebliche Altschulden in Anspruch genommen werden. Wenn Ausnahmen vereinbart werden, müssen diese im Handelsregister eingetragen oder dem Gläubiger mitgeteilt werden. Eine Erbschaft kann – nur gesamt – innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden.

Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, haben die Erben drei Monate Zeit, das Unternehmen zu prüfen. Entscheiden sich die Erben, das Geschäft nicht weiterzuführen, entfällt jede betriebliche Haftung.


Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für sämtliche Gesellschaftsschulden. Laut Gesetz muss die GbR beim Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst werden. In der Praxis regelt der Gesellschaftervertrag die Nachfolge. Bei der Übergabe muss geklärt werden, wer nach dem Verkauf für die Altschulden haftet, da sich die Gläubiger nach der Übertragung sowohl an den Verkäufer als auch an den Käufer der Anteile wenden können. Werden GbR-Anteile geerbt, haften die Erben für Altschulden, es sei denn, sie lassen sich auszahlen und zwar aus Mitteln, die nicht aus dem Nachlaß stammen.


Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Jeder Gesellschafter haftet noch fünf Jahre nach Verlassen bzw. Verkauf seiner OHG-Anteile unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. In Zukunft muss die OHG nicht mehr aufgelöst werden, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. In der Praxis regelt der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge. Bei der Übergabe ist zu klären, wer nach dem Verkauf für die Altschulden haftet, da sich die Gläubiger sowohl an den Verkäufer als auch an den Käufer der Anteile wenden können.

Bei Vererbung sind die Erben für Altschulden zuständig. Alternative: Die Erben können vorschlagen, die OHG in eine KG umzuwandeln. Sie selbst könnten dann Kommanditisten werden. In diesem Fall haften sie nur beschränkt mit ihrem Kommanditanteil. Sind die Gesellschafter damit nicht einverstanden, können sich die Erben auszahlen lassen.


Kommanditgesellschaft (KG)
Jeder Komplementär haftet noch fünf Jahre nach seinem Ausscheiden aus der KG unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. In Zukunft muss die KG beim Ausscheiden eines Komplementärs nicht mehr aufgelöst werden. Jeder Kommanditist haftet in Höhe seiner gezahlten Einlage. Wer als Erbe mit seinem Kommanditanteil in eine KG eintritt, wird zunächst – wie der Komplementär – voll zur Verantwortung gezogen. Wenn die Gesellschafter den Nachfolger als Kommanditisten ablehnen, kann er aus der KG ausscheiden und sich seinen Anteil auszahlen lassen.

Achtung: Wurden Kommanditanteile an einen Nachfolger übertragen, können sich die Gläubiger sowohl an den Verkäufer als auch an den Käufer der Anteile wenden, und zwar dann, wenn die Einlage nicht eingezahlt wurde. Für diesen Fall muss bei der Übergabe geklärt werden, wer nach dem Verkauf letztendlich für die Altschulden haftet.

Wurden die Anteile vererbt, sind die Erben zunächst persönlich Ansprechpartner für Altverbindlichkeiten, es sei denn, sie können ihre Haftung beschränken. Voraussetzungen dafür sind die Kommanditistenstellung des Erblassers (Erblasser hat seine Einlage gezahlt) oder die Erbstellung (z. B. Nachlaßkonkurs).


Partnerschaftsgesellschaft (PartnG)

Jeder Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen. Ausnahme: Die Haftung wurde im Partnerschaftsvertrag beschränkt. Das heißt, es haftet nur derjenige, dem „Fehler bei der Berufsausübung“ unterlaufen sind. Die Partnerschaftsgesellschaft wird nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters fortgeführt. In der Praxis regelt der Partnerschaftsvertrag die Nachfolge. Käufer und Erben haften persönlich für Altverbindlichkeiten. Der Erbe kann innerhalb von drei Monaten aus der Gesellschaft aussteigen und sich statt dessen abfinden lassen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft bürgt mit ihrem Vermögen. Ausnahme: Geschäftspartner, wie etwa Banken, können auf persönliche Haftung der Gesellschafter bestehen. Käufer und Erbe können nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten, die vor der Übertragung entstanden sind, in die Pflicht genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass alle Regeln der GmbH bezüglich Einzahlung der Geschäftsanteile eingehalten wurden. Der Verkäufer ist noch fünf Jahre für Nachforderungen zuständig, wenn er z. B. vor dem Verkauf bei einer Kapitalerhöhung seine Einlage nicht gezahlt hat.

Achtung: Verfügt der Verkäufer dann nicht über ausreichende Mittel, haftet der Nachfolger auch mit seinem Privatvermögen. Der Erbe hat sechs Wochen Zeit, das Erbe zu prüfen und gegebenenfalls auszuschlagen. GmbH-Anteile werden immer notariell übertragen. Der Gesellschaftervertrag kann festlegen, an wen und in welchem Umfang dies geschieht.

GmbH & Co KG

Es gelten die Bestimmungen der KG, nur dass hier anstatt einer natürlichen Person die GmbH die haftende Komplementärin ist.


Kleine Aktiengesellschaft (kleine AG)

Die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen. Ausnahme: Geschäftspartner, wie etwa Banken, können bei besonderen Vereinbarungen, wie Bürgschaften, auf persönliche Haftung bestehen. Bei der Übertragung von Aktien müssen der Aufsichtsrat oder andere Organe der AG zustimmen.



Rechtliche Aspekte

1. Vertragliche Form

Die IHK empfiehlt in jedem Falle einen schriftlichen Übernahmevertrag, damit Verkäufer und Käufer nachweisen können, was vereinbart worden ist. Insbesondere das Betriebsvermögen und die übernommenen Verbindlichkeiten müssen eindeutig festgelegt werden.


2. Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten

Drei Fälle sind möglich:

A. Bei der Übernahme eines Betriebes, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, haftet der Käufer nicht für früher entstandene Geschäftsschulden. Es sei denn, er hat andere vertragliche Vereinbarungen getroffen oder der Käufer übernimmt wissentlich das gesamte Vermögen des Verkäufers.

B. Das Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen und wird unter gleichem Namen weitergeführt. Der Käufer haftet in diesem Fall für alle Verbindlichkeiten, die im Unternehmen angefallen sind, wenn er nichts anderes vertraglich vereinbart hat. Dies gilt z. B. für rückständige Versicherungsprämien oder für fällige Vergütungsansprüche. Der Käufer muss die vertragliche Haftungsbeschränkung sofort ins Handelsregister eintragen lassen.

C. Wird eine eingetragene Firma unter einem anderen Namen weitergeführt, haftet der Käufer ohne gesonderte vertragliche Vereinbarungen nicht.

3. Steuerhaftung

Der Käufer übernimmt die Haftung für betriebliche Steuern (z.B. Umsatz-, Gewerbe-, Lohnsummensteuer).
Unser Rat: Lassen Sie durch einen Steuerberater prüfen, in welchem Umfang Sie noch mit Steuernachzahlungen rechnen müssen. Vertraglich kann ausgemacht werden, dass der Veräusserer dem Erwerber diese Nachzahlungen ersetzt.

Keine Haftung übernimmt der Käufer für die persönlichen Steuern, also z. B. die Einkommens-, Vermögens-, Erbschafts- und Grunderwerbssteuer.

4. Bestehende Verträge

Mietvertrag:

Der Mietvertrag darf nur mit Zustimmung des bisherigen Vermieters übertragen werden.

Lieferverträge:

Auch mit den Lieferanten sind solche Absprachen notwendig.

Arbeitsverträge:

Der Erwerber übernimmt sämtliche Arbeitsverträge und auch die eventuell daraus entstehenden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung.

Versicherungsverträge:

Auch hier tritt der Erwerber in bestehende Verträge ein, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

Konkurrenzklausel:

Zwar ist ein örtlich begrenztes Wettbewerbsverbot allgemein üblich. Im Kaufvertrag sollte dennoch eine schriftliche Festlegung erfolgen. Es ist zweckmäßig, eine Vertragsstrafe bei Verstößen gegen das Konkurrenzverbot festzulegen.

5. Werbemaßnahmen

“Eröffnungsverkäufe” anlässlich einer Übernahme sind nicht gestattet, wohl aber Sonderangebote bei mehreren Artikeln.
Vorsicht:
Achten Sie darauf, dass der Verkäufer vorher keinen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchgeführt hat. Wenn dieses Unternehmen im Handelsregister eingetragen war, darf es dann nicht mehr weitergeführt werden.

Wenn das Geschäft nicht im Handelsregister eingetragen war, dürfen nach dem Räumungsverkauf keine Bestände aus dem alten Sortiment übernommen werden.